Satzung 2026
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Name und Sitz
- Der Club führt den Namen „German-Swiss Golf Club Thailand“
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Wohnsitz
- Er hat seinen Sitz in Pattaya , Thailand
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Mitgliedschaft
Der Club hat
a) Aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Passive Mitglieder- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet im Ablehnungsfalle die Gründe hierfür bekannt zu geben..
Alle Mitglieder haben aktives Wahlrecht. - Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Wohl des Clubs besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung mit ¾ der Mehrheit der Stimmen auf Antrag des Vorstandes verliehen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet im Ablehnungsfalle die Gründe hierfür bekannt zu geben..
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Aufnahme
- Die Aufnahme in den Club erfolgt als Einzelmitgliedschaft.
Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Anschrift sowie die Angaben enthalten, welchen Golfclubs oder Associationen er angehört und wie lange. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme in den Club erfolgt als Einzelmitgliedschaft.
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Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Clubs einzureichen.
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Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Zwecke des Clubs weder mittelbar noch unmittelbar zuwiderzuhandeln, die Clubbestrebungen in jeder ihm möglichen Weise zu fördern und den Beschlüssen und Weisungen der satzungsmäßigen Organe des Clubs zu entsprechen, sofern diese nicht im Widerspruch zum Clubrecht stehen.
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Finanzielle Beitragspflichten der Mitglieder
- Antragsteller, die als Mitglied aufgenommen werden, haben bei der Aufnahme in den Club einen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
- Der Jahresbeitrag wird immer per 31. Dezember fällig zur Zeit 3000 Baht.
- Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. – 31.12. des gleichen Jahres.
- Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag säumig sind, verlieren ihre Spiel- und Wahlberechtigung bis zum Ausgleich der der Bringschuld.
Die Sorgfaltspflicht liegt beim Mitglied.
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Ruhen der Mitgliedschaft
- Mitglieder, die ihren finanziellen Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom Vorstand festgestellt. Er setzt zunächst einen Monat nach Fälligkeit eine Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt wird. Die Nachfristsetzung und die Verfügung über das Ruhen der Mitgliedschaft werden dem Mitglied bekannt gemacht.
- Das Ende des Ruhens der Mitgliedschaft wird dem Mitglied vom Vorstand formlos bekannt gemacht.
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Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Austritt aus dem Club
Der Austritt aus dem Club ist nur zum 31. Dezember möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens 30 Tage vor Ablauf dem Vorstand zugehen. - mit dem Ausschluss.
- mit dem Tod des Mitgliedes.
- mit dem Austritt aus dem Club
- Die Mitgliedschaft endet:
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Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten in besonders schwerwiegender Weise das Ansehen des Clubs und damit des Golfsports geschädigt oder gegen die Clubsatzung und damit auch gegen den Clubzweck verstoßen hat.
- Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
- Für das Ausschlussverfahren und den Ausschluss selbst ist der Vorstand zuständig. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes kann vorbereitende Ermittlungen führen.
- Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Ihm ist die Anschuldigung mitzuteilen. Die Äußerungsfrist ist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann. Eine längere als zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden.
- Abschließende Entscheidungen in einem Ausschlussverfahren sind stets zu begründen.
Ein ablehnender Bescheid ist dem Antragsteller mitzuteilen. Der Bescheid über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds erfolgt schriftlich.
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Organe
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Januar des neuen Jahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Tagesordnung an alle Mitglieder via der Club-Homepage einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- die Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes bzw. ihre Verweigerung,
- die Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufzustellenden Haushaltsvoranschlages sowie für die Festsetzung der Beiträge, Gebühren usw.,
- die Änderung der Clubsatzung
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Clubvorstand gestellt werden. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen aus der Mitte der Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung derselben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Clubvorstandes geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Die Stimmabgabe ist jeweils nur persönlich unmittelbar bei der Wahl oder der Beschlussfassung möglich. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- auf Verlangen des Clubvorstandes,
- wenn dies die Mitglieder mit 10% ihrer Stimmenzahl unter Bezeichnung ihrer Gründe schriftlich beim Clubvorstand beantragen.
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Der Vorstand
- Der Clubvorstand besteht aus dem Präsidenten und maximal fünf weiteren Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung erfolgt innerhalb des Vorstandes und ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
- In den Clubvorstand können durch die Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder des Clubs gewählt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernehmen die verbleibenden Mitglieder dessen Aufgaben. Eine Nachwahl kann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Mit dieser Nachwahl kann sich auch die Verteilung der Ämter ändern (siehe Absatz 13/1)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. - Der Kassierer verwaltet das Gesamtvermögen des Clubs und ist für die Leitung des Kassenwesens verantwortlich.
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Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen im Club keine Vorstandsstellung inne haben.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe
- einmal im Jahr oder auf Weisung des geschäftsführenden Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen. Die Ausgaben sind auf ihre sachliche Richtigkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan zu prüfen.
- der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- zur Frage der Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung zu nehmen.
- Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
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Haftungsbeschränkungen
Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche oder solidarische Haftung der Vereinsmitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
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Auflösung und Vermögensverfall
- Die Auflösung des Clubs kann nur dann in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn dies von mindestens 75 % der aktiven Mitglieder schriftlich beim Vorstand oder von diesem beantragt wird.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder.
- Das Clubvermögen wird einem karitativen Zweck in Pattaya zugeführt. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Institution.